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   LAG Sachsen, 11.11.2015 - 2 Sa 351/15   

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https://dejure.org/2015,43969
LAG Sachsen, 11.11.2015 - 2 Sa 351/15 (https://dejure.org/2015,43969)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 11.11.2015 - 2 Sa 351/15 (https://dejure.org/2015,43969)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 11. November 2015 - 2 Sa 351/15 (https://dejure.org/2015,43969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 1 ZPO, 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schichtzulage neben Mindestlohn bei arbeitsvertraglicher Unterscheidung mehrerer Arbeits- und Schichtmodelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    MiLoG § 1; BGB § 611 Abs. 1
    Schichtzulage neben Mindestlohn bei arbeitsvertraglicher Unterscheidung mehrerer Arbeits- und Schichtmodelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus LAG Sachsen, 11.11.2015 - 2 Sa 351/15
    Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie dieses bekämpfen will (aus jüngerer Zeit etwa BAG vom 16.05.2012 - 4 AZR 241/10 - Juris; BAG vom 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Juris).
  • BAG, 19.07.1978 - 5 AZR 180/77

    Bundesarbeitsgericht - Auslegungsregel - Übertarifliche Lohnzulagen -

    Auszug aus LAG Sachsen, 11.11.2015 - 2 Sa 351/15
    Denn daraus folgt keine Verpflichtung, in der Zukunft nicht ebenso zu verfahren, in der Regel nur nach einem vorherigen Hinweis im Rahmen einer früheren Lohnerhöhung des Inhalts, man wolle den Arbeitnehmern die Erhöhung trotz mangelnder Verpflichtung voll zugute kommen lassen (vgl. BAG vom 19.07.1978 - 5 AZR 180/77 - Juris), wofür vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
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